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Fabian Conrad, OL: Bloherfelder Straße 129, 26129 Oldenburg; HB: Schlachte 32, 28195 Bremen

Das deutsche Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht durch den Erziehungsgedanken. Er berücksichtigt die besondere Situation von Jugendlichen, hinsichtlich ihrer Entwicklung und Reife, so dass sie noch nicht die gleiche Verantwortung tragen können wie Erwachsene. Das Jugendstrafrecht soll daher nicht nur strafen, sondern vor allem erziehen und resozialisieren.

Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht

Jugendliche und Heranwachsende Straftäter werden nicht nach dem Erwachsenen-, sondern nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dieses sieht ein eigenes Jugendgericht vor, das sich aus Berufsrichtern und ggf. sog. Schöffen zusammensetzt. Auch die Strafen sind im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht in der Regel milder.

Maßnahmen statt Strafen

Das Ziel des Jugendstrafrechts ist es, jugendliche Straftäter zu erziehen und zu resozialisieren. Daher stehen im Jugendstrafrecht nicht in erster Linie Strafen im Vordergrund, sondern sog. Auflagen oder „Zuchtmittel“. Dies sind bspw. Sozialstunden, therapeutische Maßnahmen oder auch Erziehungsmaßregeln. Diese sollen dazu beitragen, dass Jugendliche ihr Fehlverhalten erkennen und sich positiv verändern.

Besonderheiten für jugendliche Straftäter

Bei jugendliche Straftäter gibt es im Vergleich zu erwachsenen Straftätern einige Besonderheiten. So haben sie ggf. das Recht auf einen Pflichtverteidiger, der sie während des gesamten Verfahrens begleitet und berät. Daneben steht gerade im Falle des gerichtlichen Verfahrens die Jugendgerichtshilfe dem Beschuldigten mit Rat und Tat zur Seite. Auch kann das Gericht eine Entscheidung hinsichtlich einer Jugendstrafe aussetzen und dem Jugendlichen eine Bewährung aufgeben.  

Verantwortlichkeit von jugendlichen Straftätern

Das Jugendstrafrecht berücksichtigt, dass Jugendliche noch in der Entwicklung sind und daher nicht die gleiche Verantwortung tragen können wie Erwachsene. Daher gibt es im Jugendstrafrecht auch das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dies ist der Fall, wenn der Jugendliche sittlicher und geistiger Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln. Dies ist nach dem Gesetz mit 14 Jahren der Fall, kann in Einzelfällen aber auch abweichen. Dies gilt es dann mittels eines Sachverständigen zu klären.

Resozialisierung im Jugendstrafrecht

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Jugendstrafrechts ist die soziale Entwicklung. Auch wenn ein jugendlicher Straftäter schuldig ist, soll er trotzdem die Chance haben, sich dennoch weiter entwickeln und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Daher gibt es im Jugendstrafrecht auch die Möglichkeit von Verurteilungen abzusehen, Strafen zur Bewährung auszusetzen oder an deren Stelle Auflagen und Maßnahmen zu verhängen, bei denen der Jugendliche unter bestimmten Auflagen weiter in Freiheit bleibt. Auch während einer Haftstrafe gibt es Möglichkeiten der Resozialisierung, beispielsweise durch Unterstützung bei der Arbeitssuche oder therapeutische Maßnahmen.

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